46 Abs. 4 der Gemeindeordnung für ungültig, da diese übergeordnetem (kantonalem) Recht widerspreche. Im Übrigen lehnte er die Initiative ab. Aus den Erwägungen: (…) 4.1. Gemäss § 145 Abs. 1 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG; SRL Nr. 10) ist ein Volksbegehren ungültig, wenn es rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar ist. Ein Volksbegehren ist namentlich rechtswidrig, wenn der verlangte Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst (§ 145 Abs. 2f StRG). (…) 5.1. Streitig ist, ob sich die Bestimmung nach § 46 Abs. 4 mit dem höherrangigen kantonalen Recht in Einklang bringen lässt.