Die Neubewertungsreserven sind von Gesetzes wegen in den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag zu überführen und sind damit Teil des massgeblichen Eigenkapitals. Für eine individuelle Begriffsdefinition in der Gemeindeordnung besteht kein Raum, weshalb ein entsprechendes Initiativbegehren gegen übergeordnetes Recht verstösst. Eine Initiative ist nicht als Ganzes für ungültig zu erklären, sofern vernünftigerweise anzunehmen ist, die Unterzeichner der Initiative hätten den gültigen Teil auch unterzeichnet, wenn er ihnen allein unterbreitet worden wäre.