{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1039_2017-09-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10673", "Checksum": "aabae82b549267575c5b1eec5fe1e8d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1039", "2017 VI Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 26.09.2017 RRE Nr. 1039 (2017 VI Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 26.09.2017 RRE Nr. 1039 (2017 VI Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 26.09.2017 RRE Nr. 1039 (2017 VI Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das kantonale Gesetz bestimmt das Eigenkapital der Bilanz einer Gemeinde, das beachtlich ist für die Frage, ab wann eine Abtragungspflicht für negative Jahresergebnisse vorzunehmen ist. Die Neubewertungsreserven sind von Gesetzes wegen in den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag zu überführen und sind damit Teil des massgeblichen Eigenkapitals. Für eine individuelle Begriffsdefinition in der Gemeindeordnung besteht kein Raum, weshalb ein entsprechendes Initiativbegehren gegen übergeordnetes Recht verstösst. \r\nEine Initiative ist nicht als Ganzes für ungültig zu erklären, sofern vernünftigerweise anzunehmen ist, die Unterzeichner der Initiative hätten den gültigen Teil auch unterzeichnet, wenn er ihnen allein unterbreitet worden wäre. Dies ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil der Initiative nicht von untergeordneter Bedeutung ist, sondern noch ein sinnvolles Ganzes im Sinne der ursprünglichen Stossrichtung ergibt, so dass die Initiative nicht ihres wesentlichen Gehaltes beraubt wird. | Art. 34 BV, § 145 Abs. 2f StRG, § 6 Abs. 3, § 48 Abs. 6, § 68 Abs. 4 FHGG | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:08", "Checksum": "1d467ae862f98a0bfd6caa256e00b91e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 26.09.2017 RRE Nr. 1039 (2017 VI Nr. 8)\nRegeste:\nDas kantonale Gesetz bestimmt das Eigenkapital der Bilanz einer Gemeinde, das beachtlich ist für die Frage, ab wann eine Abtragungspflicht für negative Jahresergebnisse vorzunehmen ist. Die Neubewertungsreserven sind von Gesetzes wegen in den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag zu überführen und sind damit Teil des massgeblichen Eigenkapitals. Für eine individuelle Begriffsdefinition in der Gemeindeordnung besteht kein Raum, weshalb ein entsprechendes Initiativbegehren gegen übergeordnetes Recht verstösst. \r\nEine Initiative ist nicht als Ganzes für ungültig zu erklären, sofern vernünftigerweise anzunehmen ist, die Unterzeichner der Initiative hätten den gültigen Teil auch unterzeichnet, wenn er ihnen allein unterbreitet worden wäre. Dies ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil der Initiative nicht von untergeordneter Bedeutung ist, sondern noch ein sinnvolles Ganzes im Sinne der ursprünglichen Stossrichtung ergibt, so dass die Initiative nicht ihres wesentlichen Gehaltes beraubt wird. | Art. 34 BV, § 145 Abs. 2f StRG, § 6 Abs. 3, § 48 Abs. 6, § 68 Abs. 4 FHGG | Volksrechte\n\n zurückgreift, erscheint dadurch, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, in der Tat als sinnentleert und keiner Anwendung mehr zugänglich. Dasselbe gilt für Absatz 6, der sich wiederum auf Absatz 5 bezieht. Dass der damit noch verbleibende Absatz 3 des Initiativtextes im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung «noch ein sinnvolles Ganzes im Sinn der ursprünglichen Stossrichtung der Initiative ergibt», ist zudem ebenfalls zu hinterfragen. Angesichts dieser Ausgangslage ist es angezeigt, dass der Regierungsrat in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde im Stimmrechts- und im Gemeindewesen (vgl. § 147 StRG und § 104 Abs. 1 GG) in den weiteren Ablauf des Geschehens eingreift, indem er die Vorinstanz anweist, auf ihren Beschluss zurückzukommen und nochmals zu prüfen, ob und in welchem Umfang der nach dem Wegfall von Absatz 4 noch verbleibende Teil der Initiative für gültig erklärt werden soll. |"}