{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1039_2017-09-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10673", "Checksum": "aabae82b549267575c5b1eec5fe1e8d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1039", "2017 VI Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 26.09.2017 RRE Nr. 1039 (2017 VI Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 26.09.2017 RRE Nr. 1039 (2017 VI Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 26.09.2017 RRE Nr. 1039 (2017 VI Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das kantonale Gesetz bestimmt das Eigenkapital der Bilanz einer Gemeinde, das beachtlich ist für die Frage, ab wann eine Abtragungspflicht für negative Jahresergebnisse vorzunehmen ist. 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Für eine individuelle Begriffsdefinition in der Gemeindeordnung besteht kein Raum, weshalb ein entsprechendes Initiativbegehren gegen übergeordnetes Recht verstösst. \r\nEine Initiative ist nicht als Ganzes für ungültig zu erklären, sofern vernünftigerweise anzunehmen ist, die Unterzeichner der Initiative hätten den gültigen Teil auch unterzeichnet, wenn er ihnen allein unterbreitet worden wäre. Dies ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil der Initiative nicht von untergeordneter Bedeutung ist, sondern noch ein sinnvolles Ganzes im Sinne der ursprünglichen Stossrichtung ergibt, so dass die Initiative nicht ihres wesentlichen Gehaltes beraubt wird. | Art. 34 BV, § 145 Abs. 2f StRG, § 6 Abs. 3, § 48 Abs. 6, § 68 Abs. 4 FHGG | Volksrechte\n\n per 1. Januar 2019 immer noch bestehen sollte (vgl. § 68 Abs. 5 FHGG). Diese Vorgaben sind für die Gemeinden verbindlich. 6.1 Ein Ziel des neuen Finanzhaushaltsgesetzes war es, das Finanzvermögen zu seinem richtigen Wert zu bilanzieren (True-and fair view-Prinzip). Die Folge ist, dass stille Reserven eliminiert werden und dass in den meisten Gemeinden das Eigenkapital einen Zuwachs erfährt. Allerdings steht den Gemeinden nicht mehr Geld zur Verfügung, denn das Eigenkapital ist in der Infrastruktur des Gemeinwesens gebunden (vgl. Botschaft zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 22. September 2015 [B14-2015], S. 22, Handbuch zum FHGG, Kap. 6.1.1.1). Damit lässt sich das Anliegen der Initianten erklären, die Neubewertungsreserven schützen zu wollen und diese für die Frage, ab wann eine Abtragungspflicht eines Bilanzfehlbetrages entsteht, nicht mitzuberücksichtigen. Rechtlich ist dieses Vorgehen aber – wie erläutert – nicht zulässig. Die Neubewertungsreserven müssen mitberücksichtigt werden. Das kantonale Gesetz gibt vor, was zum beachtlichen Eigenkapital gehört und ab welchem Zeitpunkt und wie – nämlich durch Abtragung mittels positiven Jahresergebnissen (d.h. es müssen entsprechende Ertragsüberschüsse in der Erfolgsrechnung budgetiert werden) – ein negatives kumuliertes Ergebnis der Vorjahre abgetragen werden muss. Es lässt den Gemeinden einzig bei der Abtragungsdauer einen Spielraum, indem es eine maximale Frist von sechs Jahren vorsieht (vgl. Botschaft B14-2015, S. 21). Nicht zulässig ist es, statt der eben beschriebenen Abtragung eine Abschreibung vorzusehen und zusätzlich zu den kantonal vorgegebenen Abschreibungen eigene Abschreibungsregeln einzuführen (Handbuch zum FHGG, Kap. 4.2.3.17.4, S. 6, und Kap. 4.2.4.3.2). Eine einheitliche Begriffsdefinition und Rechnungsweise im Haushaltsrecht dient der Vergleichbarkeit unter den Gemeinden. Daher besteht kein Raum für individuelle Begriffsbestimmungen oder Berechnungsgrundlagen. Das Konstrukt des «ordentlichen Eigenkapitals» (das heisst eines um die Neubewertungsreserven gekürztes Eigenkapitals), so wie es die Initiative vorsieht und mit dem in Zukunft in der Gemeinde die Frage entschieden werden soll, ab wann Abtragungen nötig sind, verstösst somit gegen kantonales Recht. Da die vorliegende Initiative ausformuliert ist, gibt es keinen Spielraum, die Formulierung so anzupassen oder auszulegen, dass sie nicht mehr gegen übergeordnetes Recht verstösst. Die Initiativbestimmung zu § 46 Abs. 4 wurde daher zu Recht für ungültig erklärt. 6.2 Die Initianten rügen, dass ihre Initiative ohne Abs. 4 ihren wesentlichen Inhalt verlöre. 6.2.1 Nach der Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, die Initiative nicht als Ganzes für ungültig zu erklären, sofern vernünftigerweise anzunehmen ist, die Unterzeichner der Initiative hätten den gültigen Teil auch unterzeichnet, wenn er ihnen allein unterbreitet worden wäre. Dies ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil der Initiative nicht von untergeordneter Bedeutung ist, sondern noch ein sinnvolles Ganzes im Sinn der ursprünglichen Stossrichtung ergibt, so dass die Initiative nicht ihres wesentlichen Gehaltes beraubt wird. Obwohl demnach der Initiantenwille nicht allein für die Interpretation eines Volksbegehrens massgeblich ist, muss das durch Auslegung ermittelte Verständnis des Volksbegehrens doch mit der grundsätzlichen Stossrichtung der Initiative vereinbar bleiben. Die Gültigkeit einer solchen Initiative lässt sich nicht dadurch erreichen, dass ihr ein Gehalt beigemessen wird, der dem Grundanliegen der Initianten nicht mehr entspricht, so wie dieses auch von den die Initiative unterzeichnenden Stimmberechtigten verstanden werden durfte. Schon vor einiger Zeit hielt das Bundesgericht fest, durch die Auslegung des Initiativtextes dürfe die Natur des Volksbegehrens nicht tiefgreifend verändert werden, weil dadurch der im Initiativbegehren zum Ausdruck kommende Wille der Unterzeichner in unzulässiger Weise verfälscht würde; eine nachträgliche Umdeutung einer Initiative, die dem ursprünglichen Textverständnis und den dadurch geweckten Erwartungen zuwiderlaufe, sei abzulehnen (BGE 139 I 292 E. 7.2.3 f. mit Hinweisen). 6.2.2 Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erwägungen und der Rechtsprechung zur Teilungültigkeit von Initiativen stellt sich die Frage, wie weit die verbleibenden Bestimmungen der Initiative den Stimmberechtigten noch zur Abstimmung unterbreitet werden dürfen bzw. ob ein sinnvolles Ganzes im Sinn der ursprünglichen Stossrichtung übrig bleibt. Mit dem Wegfall von Absatz 4 des Initiativtextes entfällt die Definition des «ordentlichen Eigenkapitals» samt der gegen kantonales Recht verstossenden Regelung über die Behandlung der Neubewertungsreserven. Absatz 5, der auf diesen Begriff"}