{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1039_2017-09-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10673", "Checksum": "aabae82b549267575c5b1eec5fe1e8d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1039", "2017 VI Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 26.09.2017 RRE Nr. 1039 (2017 VI Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 26.09.2017 RRE Nr. 1039 (2017 VI Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 26.09.2017 RRE Nr. 1039 (2017 VI Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das kantonale Gesetz bestimmt das Eigenkapital der Bilanz einer Gemeinde, das beachtlich ist für die Frage, ab wann eine Abtragungspflicht für negative Jahresergebnisse vorzunehmen ist. Die Neubewertungsreserven sind von Gesetzes wegen in den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag zu überführen und sind damit Teil des massgeblichen Eigenkapitals. Für eine individuelle Begriffsdefinition in der Gemeindeordnung besteht kein Raum, weshalb ein entsprechendes Initiativbegehren gegen übergeordnetes Recht verstösst. \r\nEine Initiative ist nicht als Ganzes für ungültig zu erklären, sofern vernünftigerweise anzunehmen ist, die Unterzeichner der Initiative hätten den gültigen Teil auch unterzeichnet, wenn er ihnen allein unterbreitet worden wäre. 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Für eine individuelle Begriffsdefinition in der Gemeindeordnung besteht kein Raum, weshalb ein entsprechendes Initiativbegehren gegen übergeordnetes Recht verstösst. \r\nEine Initiative ist nicht als Ganzes für ungültig zu erklären, sofern vernünftigerweise anzunehmen ist, die Unterzeichner der Initiative hätten den gültigen Teil auch unterzeichnet, wenn er ihnen allein unterbreitet worden wäre. Dies ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil der Initiative nicht von untergeordneter Bedeutung ist, sondern noch ein sinnvolles Ganzes im Sinne der ursprünglichen Stossrichtung ergibt, so dass die Initiative nicht ihres wesentlichen Gehaltes beraubt wird. | Art. 34 BV, § 145 Abs. 2f StRG, § 6 Abs. 3, § 48 Abs. 6, § 68 Abs. 4 FHGG | Volksrechte\n\n\n| Entscheid: | Eine Gemeindeinitiative enthielt folgendes Begehren um Ergänzung von § 46 der Gemeindeordnung: 3 Ein Aufwandüberschuss im Voranschlag/Budget kann nur budgetiert werden, wenn dafür noch ein entsprechendes Eigenkapital, welches aus einem ordentlichen Jahresabschluss geäufnet wurde, vorhanden ist. 4 Neubewertungsreserven gehören nicht zum ordentlichen Eigenkapital. Werden die Neubewertungsreserven auf das ordentliche Eigenkapital übertragen, sind diese für die Berechnung des ordentlichen Eigenkapitals abzuziehen oder in einem separaten Konto zu führen. 5 Sofern ein Aufwandüberschuss im Rechnungsabschluss nicht mit einem allfälligen ordentlichen Eigenkapital belastet werden kann, ist es zu aktivieren und längstens innert 4 Jahren mittels linearer Abschreibung zu tilgen. 6 Die entsprechende Tilgung ist jeweils ins Budget einzustellen. Der Einwohnerrat erklärte die Initiative in Bezug auf die beantragte Änderung von Art. 46 Abs. 4 der Gemeindeordnung für ungültig, da diese übergeordnetem (kantonalem) Recht widerspreche. Im Übrigen lehnte er die Initiative ab. Aus den Erwägungen: (…) 4.1. Gemäss § 145 Abs. 1 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG; SRL Nr. 10) ist ein Volksbegehren ungültig, wenn es rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar ist. Ein Volksbegehren ist namentlich rechtswidrig, wenn der verlangte Beschluss gegen übergeordnetes Recht verstösst (§ 145 Abs. 2f StRG). (…) 5.1. Streitig ist, ob sich die Bestimmung nach § 46 Abs. 4 mit dem höherrangigen kantonalen Recht in Einklang bringen lässt. Die Vorinstanz geht davon aus, dass diese Bestimmung § 68 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016 (FHGG, SRL Nr. 160) widerspricht. 5.2. Nach § 76 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007 verwenden Kanton und Gemeinden die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und wirksam. Das Gesetz stellt sicher, dass die Fi-nanzhaushalte von Kanton und Gemeinden ausgeglichen sind und allfällige Fehlbeträge innert einer angemessenen Frist abgetragen werden. Die Finanzhaushalte sind unabhängig und fachkundig zu prüfen. Für die Luzerner Gemeinden wird diesen Grundsätzen neu mit dem Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) nachgekommen, welches am 1. Januar 2018 in Kraft tritt. Das Gesetz regelt die Steuerung der Finanzen und der Leistungen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung der Gemeinden (§ 1 FHGG). Im Rahmen der Umstellung auf das harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2) haben die Gemeinden für die Jahresrechnung 2019 bis zum 30. Juni 2019 eine angepasste Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2019 zu erstellen (§ 68 Abs. 3 FHGG). Das FHGG sieht dazu in den Schlussbestimmungen unter anderem eine Neubewertung des Finanzvermögens vor. Das Finanzvermögen ist nach den Verkehrswerten zu bewerten (§ 68 Abs. 1a FHGG). Die entsprechenden Wertveränderungen («Neubewertungsreserven») sind dem Eigenkapital zuzuweisen (§ 68 Abs. 2a FHGG). Die Neubewertungsreserve wird per 1. Januar 2019 erfolgsneutral in den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag übergeführt (§ 68 Abs. 4 FHGG). 5.3 Nach dem Vorschlag in der Initiative sollen die Neubewertungsreserven, welche durch die Umstellung auf HRM2 resultieren, in die Beurteilung, ob ein negativer Saldo der kumulierten Ergebnisse der Vorjahre entsteht, nicht einbezogen werden. Die Neubewertungsreserven sollen im Sinn einer «eisernen Reserve» unantastbar bleiben. Die Initiative definiert dazu eine eigene Art von Eigenkapital, das «ordentliche» Eigenkapital, in dem die Neubewertungsreserven nicht enthalten sind (§ 46 Abs. 4). Der Aufwandüberschuss muss gemäss Wortlaut der Initiative (§ 46 Abs. 5) durch dieses «ordentliche» Eigenkapital belastet werden können. Aufgrund des engen Zusammenhanges von Absatz 4 (Grundsatz) und 5 (Anwendungsfall) des Initiativbegehrens stellt sich die Frage, ob beide Absätze überhaupt unabhängig voneinander beurteilt werden können. Auf diese Frage ist am Schluss nochmals zurückzukommen. (…) 6. Die Neubewertungsreserven sind von Gesetzes wegen Bestandteil des Bilanzüberschusses oder -fehlbetrags im Eigenkapital (§ 68 Abs. 4 FHGG). Das massgebende Eigenkapital ist kantonalgesetzlich definiert (§ 48 Abs. 6 FHGG). Daher können die Neubewertungsreserven bei der Verrechnung des negativen Jahresergebnisses mit den kumulierten Ergebnissen des Vorjahres und beim Entscheid, ob es nach den gesetzlichen Bestimmungen abgetragen werden muss (§ 6 Abs. 3 FHGG), nicht weggelassen werden. Die Neubewertungsreserven sind zum «kumulierten Ergebnis der Vorjahre» hinzuzuzählen. In diesem Sinn schreibt das kantonale Recht auch vor, dass ein Bilanzfehlbetrag durch eine zusätzliche Überführung von Aufwertungsreserven in dieser Höhe eliminiert werden muss, wenn ein solcher nach der Überführung der Neubewertungsreserve ins Eigenkapital"}