Die Beschwerdeführer übersehen zudem, dass nicht die Bezeichnung des Landverkaufs als Gegenvorschlag die Chancen der Initiative schmälert, sondern der Umstand, dass der Initiative eine Alternative gegenübersteht. Dadurch verteilen sich die Stimmen für die Änderung des Status quo (selbst wenn das doppelte Ja zulässig ist) auf die beiden Alternativen, ein reformfeindliches Nein aber bleibt erfahrungsgemäss beisammen. Die Beschwerde erwiese sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet. (Regierungsrat, 18. September 2012, Nr. 1034) |