Stehen zwei Alternativen zur Abstimmung, kommt der inhaltlichen Ausgestaltung grösseres Gewicht zu als der blossen Bezeichnung. Für die Stimmberechtigten muss klar sein, dass für die Zukunft des Areals an der Industriestrasse zwischen zwei voneinander abweichenden Varianten entschieden werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Jedenfalls ist die blosse Bezeichnung des Landverkaufs als Gegenvorschlag nicht geeignet, die Willensbildung der Stimmberechtigten zu verfälschen. Die Beschwerdeführer übersehen zudem, dass nicht die Bezeichnung des Landverkaufs als Gegenvorschlag die Chancen der Initiative schmälert, sondern der Umstand, dass der Initiative eine Alternative gegenübersteht.