Eine Grenze findet das Vorschlagsrecht des Parlaments dort, wo ein Gegenvorschlag aus sachwidrigen Motiven ausgearbeitet wird und damit als rechtsmissbräuchlich erscheint. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Auch wenn der Stadtrat den Verkauf des Areals an der Industriestrasse bereits vor der Einreichung der Initiative lanciert hat und die Initiative vielmehr eine Reaktion auf diese Lancierung darstellt, ist es nicht unzulässig, den Beschluss des Stadtparlaments über den Verkauf der Grundstücke als Gegenvorschlag zur Initiative zu bezeichnen. Stehen zwei Alternativen zur Abstimmung, kommt der inhaltlichen Ausgestaltung grösseres Gewicht zu als der blossen Bezeichnung.