Damit ist auch die Einheit der Materie gewahrt (vgl. BGE 129 I 366 E. 2.3 S. 371). Der blosse Umstand, dass der auf einen engen Sachbereich beschränkten Initiative (die Abgabe der Grundstücke im Baurecht) ein über diesen Bereich hinausgehender Gegenvorschlag (der Verkauf der Grundstücke) gegenübersteht, stellt jedenfalls keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie dar (Alfred Kölz, Die kantonale Volksinitiative in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in ZBl 1982, S. 35). Eine Grenze findet das Vorschlagsrecht des Parlaments dort, wo ein Gegenvorschlag aus sachwidrigen Motiven ausgearbeitet wird und damit als rechtsmissbräuchlich erscheint.