Die Initiative verlangt die Abgabe des Areals an der Industriestrasse an gemeinnützige Wohnbauträger im Baurecht, demgegenüber sieht der Gegenvorschlag den Verkauf des Areals vor. Zwischen den beiden Vorlagen besteht ein offensichtlicher innerer sachlicher Zusammenhang, geht es doch um die Zukunft des Areals an der Industriestrasse. Damit ist auch die Einheit der Materie gewahrt (vgl. BGE 129 I 366 E. 2.3 S. 371).