Entscheidend ist jedoch, dass der Verkauf der Grundstücke eine inhaltliche Alternative zur Initiative darstellt. Es ist gerade der Sinn eines Gegenvorschlags, dass er auf die von der Initiative aufgeworfene Fragestellung eine andere Antwort gibt als die Initiative und dass er damit den Stimmberechtigten eine echte Alternative einräumt (BGE 113 Ia 46 E. 5a S. 54). Die Initiative verlangt die Abgabe des Areals an der Industriestrasse an gemeinnützige Wohnbauträger im Baurecht, demgegenüber sieht der Gegenvorschlag den Verkauf des Areals vor.