Es hat also gleichzeitig über die Initiative und den Verkaufsvertrag entschieden. Den Verkaufsvertrag als Gegenvorschlag zur Initiative zu verwenden, ist möglich, solange er nicht durch die Schlussabstimmung im Stadtparlament verabschiedet und als Referendumsvorlage veröffentlicht worden ist. Wenn der Stadtrat den Landverkauf also im vorliegenden Fall als Gegenvorschlag bezeichnet hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Zwar hat er die Idee eines Verkaufs bereits vor der Einreichung der Initiative gefasst. Entscheidend ist jedoch, dass der Verkauf der Grundstücke eine inhaltliche Alternative zur Initiative darstellt.