Es hat sich jedoch nicht dazu geäussert, wie die beiden Abstimmungsvorlagen bezeichnet werden sollten. Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Bezeichnung des Landverkaufs als Gegenvorschlag widerspreche dem Willen des Stadtparlaments, ist doch ein Gegenüber von Initiative und Gegenvorschlag der klassische Fall einer Doppelabstimmung (vgl. § 86 Abs. 1 StRG). Es trifft auch nicht zu, dass der Stadtrat den Verkauf der Grundstücke vor der Einreichung der Initiative beschlossen hat. Er hatte zu diesem Zeitpunkt lediglich entschieden, dem Stadtparlament den Verkauf zu beantragen.