Das Stimmrecht vermittelt nämlich keinen Anspruch darauf, dass ein Parlament zwei sachlich verwandte Vorlagen gleichzeitig berät. Der Stadtrat hätte sich nach der Erwahrung der Initiative zwölf Monate Zeit lassen können für seinen Bericht und Antrag an das Stadtparlament (vgl. § 39 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004, Art. 8ff. der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999). Damit hätten die Initianten jedoch riskiert, dass die Initiative im Fall der Gutheissung des Landverkaufs durch die Stimmberechtigten wegen Undurchführbarkeit hätte ungültig erklärt werden müssen.