Im vorliegenden Fall hat der Stadtrat am 4. April 2012 beschlossen, dem Stadtparlament den Verkauf der Grundstücke an der Industriestrasse zu beantragen. Nach dem Eingang der Initiative ergänzte er seinen Beschluss und beantragte dem Stadtparlament, die Initiative abzulehnen und beide Vorlagen in einer Doppelabstimmung den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Gegen dieses Vorgehen ist nichts einzuwenden, liegt es doch — worauf der Stadtrat zu Recht hinweist — im Interesse der Initianten. Das Stimmrecht vermittelt nämlich keinen Anspruch darauf, dass ein Parlament zwei sachlich verwandte Vorlagen gleichzeitig berät.