Gemäss dieser Bestimmung kann die für den Erlass zuständige Behörde den Stimmberechtigten auch in andern Fällen zwei Vorlagen, die einander ausschliessen, wahlweise zur Abstimmung unterbreiten. In diesen Fällen richtet sich das Abstimmungsverfahren sinngemäss nach demjenigen bei Initiativen und Gegenvorschlägen (§ 86 Abs. 2 StRG). Bei einer Doppelabstimmung haben die Stimmberechtigten die Möglichkeit, beiden Vorlagen zuzustimmen, einer zuzustimmen und die andere abzulehnen oder beide Vorlagen abzulehnen. Für den Fall, dass beide Vorlagen angenommen werden, ist mit einer Stichfrage zu ermitteln, welche der beiden Vorlagen vorgezogen wird.