Doppelabstimmungen kommen im Regelfall im Rahmen des Initiativrechts vor. Der klassische Fall besteht darin, dass ein Initiativbegehren und ein Gegenentwurf des Parlaments einander gegenübergestellt werden (vgl. § 86 Abs. 1 StRG). Eine Doppelabstimmung kann aber auch ausserhalb des Initiativrechts durchgeführt werden. Die Grundlage dazu findet sich in § 86 Absatz 2 StRG. Gemäss dieser Bestimmung kann die für den Erlass zuständige Behörde den Stimmberechtigten auch in andern Fällen zwei Vorlagen, die einander ausschliessen, wahlweise zur Abstimmung unterbreiten.