Die Abstimmungsanordnung wurde — wie bereits erwähnt — spätestens am 13. August 2012 an den amtlichen Publikationsstellen veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt begann die Beschwerdefrist für Verfahrensmängel und andere Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung einer Abstimmung zu laufen (§ 163 Abs. 1b des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 [StRG]). Zu den sofort zu rügenden Mängeln gehören auch solche, die sich gegen den Abstimmungsmodus oder die Bezeichnung der Abstimmungsvorlagen richten. Eine solche Rüge hätte innert der Rechtsmittelfrist gemäss § 162 Absatz 2 StRG vorgebracht werden müssen. Dies haben die Beschwerdeführer unterlassen.