| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. Die Beschwerdeführer beanstanden weiter die Bezeichnung der Vorlage zum Verkauf der Liegenschaften an der Industriestrasse als Gegenvorschlag zur Initiative. Sie machen geltend, die Vorlage zum Landverkauf sei vom Stadtrat bereits vor der Einreichung der Initiative beschlossen worden und könne deshalb nicht nachträglich in einen Gegenvorschlag zur Initiative umformuliert werden. Mit der Bezeichnung des Verkaufs als Gegenvorschlag vermindere der Stadtrat die Chancen der Initiative erheblich und verletze damit das Recht der Stimmberechtigten auf eine unverfälschte Willenskundgabe.