{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1034_2012-09-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10127", "Checksum": "70926e5458e7d9a18b2e0eaefd56cda0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1034", "2012 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 18.09.2012 RRE Nr. 1034 (2012 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 18.09.2012 RRE Nr. 1034 (2012 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 18.09.2012 RRE Nr. 1034 (2012 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtswesen. Doppelabstimmung. § 86 Absätze 1 und 2 StRG. 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Eine Doppelabstimmung kann auch ausserhalb des Initiativrechts durchgeführt werden. — Solange ein Beschluss nicht durch die Schlussabstimmung im Gemeindeparlament verabschiedet und als Referendumsvorlage veröffentlicht worden ist, ist es zulässig, ihn als Gegenvorschlag zu einer Initiative zu verwenden. | Volksrechte\n\n riskiert, dass die Initiative im Fall der Gutheissung des Landverkaufs durch die Stimmberechtigten wegen Undurchführbarkeit hätte ungültig erklärt werden müssen. Im Interesse einer gesamthaften Betrachtungsweise hat der Stadtrat entschieden, die Behandlung der Initiative rasch voranzutreiben und beide Vorlagen gleichzeitig zur Abstimmung zu unterbreiten, um den Stimmberechtigten eine differenzierte Stimmabgabe zu ermöglichen. Das Stadtparlament hat diesem Vorgehen zugestimmt und sich für die Durchführung einer Doppelabstimmung ausgesprochen. Es hat sich jedoch nicht dazu geäussert, wie die beiden Abstimmungsvorlagen bezeichnet werden sollten. Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Bezeichnung des Landverkaufs als Gegenvorschlag widerspreche dem Willen des Stadtparlaments, ist doch ein Gegenüber von Initiative und Gegenvorschlag der klassische Fall einer Doppelabstimmung (vgl. § 86 Abs. 1 StRG). Es trifft auch nicht zu, dass der Stadtrat den Verkauf der Grundstücke vor der Einreichung der Initiative beschlossen hat. Er hatte zu diesem Zeitpunkt lediglich entschieden, dem Stadtparlament den Verkauf zu beantragen. Mit Entscheid vom 23. Mai 2012 hat der Stadtrat das formelle Zustandekommen der Initiative festgestellt (vgl. Kantonsblatt Nr. 22 vom 2. Juni 2012). Am 5. Juli 2012 hat das Stadtparlament zuhanden der Stimmberechtigten beschlossen, die Initiative abzulehnen und dem Verkaufsvertrag zwischen der Stadt Luzern und der Allreal Generalunternehmung AG zuzustimmen. Es hat also gleichzeitig über die Initiative und den Verkaufsvertrag entschieden. Den Verkaufsvertrag als Gegenvorschlag zur Initiative zu verwenden, ist möglich, solange er nicht durch die Schlussabstimmung im Stadtparlament verabschiedet und als Referendumsvorlage veröffentlicht worden ist. Wenn der Stadtrat den Landverkauf also im vorliegenden Fall als Gegenvorschlag bezeichnet hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Zwar hat er die Idee eines Verkaufs bereits vor der Einreichung der Initiative gefasst. Entscheidend ist jedoch, dass der Verkauf der Grundstücke eine inhaltliche Alternative zur Initiative darstellt. Es ist gerade der Sinn eines Gegenvorschlags, dass er auf die von der Initiative aufgeworfene Fragestellung eine andere Antwort gibt als die Initiative und dass er damit den Stimmberechtigten eine echte Alternative einräumt (BGE 113 Ia 46 E. 5a S. 54). Die Initiative verlangt die Abgabe des Areals an der Industriestrasse an gemeinnützige Wohnbauträger im Baurecht, demgegenüber sieht der Gegenvorschlag den Verkauf des Areals vor. Zwischen den beiden Vorlagen besteht ein offensichtlicher innerer sachlicher Zusammenhang, geht es doch um die Zukunft des Areals an der Industriestrasse. Damit ist auch die Einheit der Materie gewahrt (vgl. BGE 129 I 366 E. 2.3 S. 371). Der blosse Umstand, dass der auf einen engen Sachbereich beschränkten Initiative (die Abgabe der Grundstücke im Baurecht) ein über diesen Bereich hinausgehender Gegenvorschlag (der Verkauf der Grundstücke) gegenübersteht, stellt jedenfalls keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie dar (Alfred Kölz, Die kantonale Volksinitiative in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in ZBl 1982, S. 35). Eine Grenze findet das Vorschlagsrecht des Parlaments dort, wo ein Gegenvorschlag aus sachwidrigen Motiven ausgearbeitet wird und damit als rechtsmissbräuchlich erscheint. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Auch wenn der Stadtrat den Verkauf des Areals an der Industriestrasse bereits vor der Einreichung der Initiative lanciert hat und die Initiative vielmehr eine Reaktion auf diese Lancierung darstellt, ist es nicht unzulässig, den Beschluss des Stadtparlaments über den Verkauf der Grundstücke als Gegenvorschlag zur Initiative zu bezeichnen. Stehen zwei Alternativen zur Abstimmung, kommt der inhaltlichen Ausgestaltung grösseres Gewicht zu als der blossen Bezeichnung. Für die Stimmberechtigten muss klar sein, dass für die Zukunft des Areals an der Industriestrasse zwischen zwei voneinander abweichenden Varianten entschieden werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Jedenfalls ist die blosse Bezeichnung des Landverkaufs als Gegenvorschlag nicht geeignet, die Willensbildung der Stimmberechtigten zu verfälschen. Die Beschwerdeführer übersehen zudem, dass nicht die Bezeichnung des Landverkaufs als Gegenvorschlag die Chancen der Initiative schmälert, sondern der Umstand, dass der Initiative eine Alternative gegenübersteht. Dadurch verteilen sich die Stimmen für die Änderung des Status quo (selbst wenn das doppelte Ja zulässig ist) auf die beiden Alternativen, ein reformfeindliches Nein aber bleibt erfahrungsgemäss beisammen. Die Beschwerde erwiese sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet. (Regierungsrat, 18. September 2012, Nr. 1034) |"}