{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1034_2012-09-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10127", "Checksum": "70926e5458e7d9a18b2e0eaefd56cda0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1034", "2012 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 18.09.2012 RRE Nr. 1034 (2012 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 18.09.2012 RRE Nr. 1034 (2012 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 18.09.2012 RRE Nr. 1034 (2012 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtswesen. Doppelabstimmung. § 86 Absätze 1 und 2 StRG. Eine Doppelabstimmung kann auch ausserhalb des Initiativrechts durchgeführt werden. — Solange ein Beschluss nicht durch die Schlussabstimmung im Gemeindeparlament verabschiedet und als Referendumsvorlage veröffentlicht worden ist, ist es zulässig, ihn als Gegenvorschlag zu einer Initiative zu verwenden. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:41", "Checksum": "fc6bfdd4c9d848ed6af93ec11b0c1ecc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 18.09.2012 RRE Nr. 1034 (2012 III Nr. 13)\nRegeste:\nStimmrechtswesen. Doppelabstimmung. § 86 Absätze 1 und 2 StRG. Eine Doppelabstimmung kann auch ausserhalb des Initiativrechts durchgeführt werden. — Solange ein Beschluss nicht durch die Schlussabstimmung im Gemeindeparlament verabschiedet und als Referendumsvorlage veröffentlicht worden ist, ist es zulässig, ihn als Gegenvorschlag zu einer Initiative zu verwenden. | Volksrechte\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. Die Beschwerdeführer beanstanden weiter die Bezeichnung der Vorlage zum Verkauf der Liegenschaften an der Industriestrasse als Gegenvorschlag zur Initiative. Sie machen geltend, die Vorlage zum Landverkauf sei vom Stadtrat bereits vor der Einreichung der Initiative beschlossen worden und könne deshalb nicht nachträglich in einen Gegenvorschlag zur Initiative umformuliert werden. Mit der Bezeichnung des Verkaufs als Gegenvorschlag vermindere der Stadtrat die Chancen der Initiative erheblich und verletze damit das Recht der Stimmberechtigten auf eine unverfälschte Willenskundgabe. 4.1 Auch hier ist zu beachten, dass der Stadtrat bereits bei der Publikation des Abstimmungsdatums im Kantonsblatt Nr. 28 vom 14. Juli 2012 darauf hingewiesen hat, dass folgender Beschluss des Stadtparlaments vom 5. Juli 2012 dem obligatorischen Referendum unterliege: «Grundstücke Industriestrasse. Initiative und Gegenvorschlag». Aus der Abstimmungsanordnung vom 11. Juli 2012 geht ebenfalls hervor, dass der Verkauf der Grundstücke an der Industriestrasse (Nrn. 1323, 1324, 1325, 1574, 2147, 2191, linkes Ufer, Industriestrasse) an die Allreal Generalunternehmung AG als Gegenvorschlag zur Initiative den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet werden wird. Die Abstimmungsanordnung wurde — wie bereits erwähnt — spätestens am 13. August 2012 an den amtlichen Publikationsstellen veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt begann die Beschwerdefrist für Verfahrensmängel und andere Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung einer Abstimmung zu laufen (§ 163 Abs. 1b des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 [StRG]). Zu den sofort zu rügenden Mängeln gehören auch solche, die sich gegen den Abstimmungsmodus oder die Bezeichnung der Abstimmungsvorlagen richten. Eine solche Rüge hätte innert der Rechtsmittelfrist gemäss § 162 Absatz 2 StRG vorgebracht werden müssen. Dies haben die Beschwerdeführer unterlassen. Soweit sie mit ihrer Stimmrechtsbeschwerde vom 3. September 2012 die Bezeichnung der Vorlage zum Verkauf der Liegenschaften an der Industriestrasse als Gegenvorschlag zur Initiative beanstanden, erfolgte die Beschwerde ebenfalls verspätet, weshalb auch in diesem Punkt nicht darauf einzutreten ist. 4.2 Im Fall einer materiellen Prüfung erwiese sich aber auch diese Rüge als unbegründet. Das Stadtparlament hat am 5. Juli 2012 die Initiative «Ja zu einer lebendigen Industriestrasse» abgelehnt und dem Verkaufsvertrag zwischen der Stadt Luzern und der Allreal Generalunternehmung AG über die Grundstücke an der Industriestrasse zugestimmt. Es hat gleichzeitig entschieden, die beiden Beschlüsse den Stimmberechtigten in Form einer Doppelabstimmung mit Stichfrage zu unterbreiten. Bei einer Doppelabstimmung stehen sich jeweils zwei Vorlagen, die einander ausschliessen, zur Abstimmung gegenüber. Die Stimmberechtigten können also zwischen verschiedenen Varianten wählen. Doppelabstimmungen kommen im Regelfall im Rahmen des Initiativrechts vor. Der klassische Fall besteht darin, dass ein Initiativbegehren und ein Gegenentwurf des Parlaments einander gegenübergestellt werden (vgl. § 86 Abs. 1 StRG). Eine Doppelabstimmung kann aber auch ausserhalb des Initiativrechts durchgeführt werden. Die Grundlage dazu findet sich in § 86 Absatz 2 StRG. Gemäss dieser Bestimmung kann die für den Erlass zuständige Behörde den Stimmberechtigten auch in andern Fällen zwei Vorlagen, die einander ausschliessen, wahlweise zur Abstimmung unterbreiten. In diesen Fällen richtet sich das Abstimmungsverfahren sinngemäss nach demjenigen bei Initiativen und Gegenvorschlägen (§ 86 Abs. 2 StRG). Bei einer Doppelabstimmung haben die Stimmberechtigten die Möglichkeit, beiden Vorlagen zuzustimmen, einer zuzustimmen und die andere abzulehnen oder beide Vorlagen abzulehnen. Für den Fall, dass beide Vorlagen angenommen werden, ist mit einer Stichfrage zu ermitteln, welche der beiden Vorlagen vorgezogen wird. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sich im vorliegenden Fall die Initiative und der Verkauf der Grundstücke an der Industriestrasse gegenseitig ausschliessen. Sie wehren sich denn auch nicht gegen die Durchführung der Doppelabstimmung. Sie beanstanden lediglich die Bezeichnung des Grundstückverkaufs als Gegenvorschlag. In der Regel wird von einem Gegenvorschlag gesprochen, wenn ein parlamentarischer Gesetzes- oder Verfassungsentwurf nach Einreichung einer Volksinitiative ausgearbeitet wird, denselben Gegenstand beschlägt, eine Alternative zur Volksinitiative bildet und ihr in der Volksabstimmung unmittelbar gegenübergestellt wird. Im vorliegenden Fall hat der Stadtrat am 4. April 2012 beschlossen, dem Stadtparlament den Verkauf der Grundstücke an der Industriestrasse zu beantragen. Nach dem Eingang der Initiative ergänzte er seinen Beschluss und beantragte dem Stadtparlament, die Initiative abzulehnen und beide Vorlagen in einer Doppelabstimmung den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Gegen dieses Vorgehen ist nichts einzuwenden, liegt es doch — worauf der Stadtrat zu Recht hinweist — im Interesse der Initianten. Das Stimmrecht vermittelt nämlich keinen Anspruch darauf, dass ein Parlament zwei sachlich verwandte Vorlagen gleichzeitig berät. Der Stadtrat hätte sich nach der Erwahrung der Initiative zwölf Monate Zeit lassen können für seinen Bericht und Antrag an das Stadtparlament (vgl. § 39 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004, Art. 8ff. der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999). Damit hätten die Initianten jedoch"}