Der Antrag der Einsprecher, die vom Regierungsrat abgefasste Abstimmungsbotschaft zu "korrigieren", d.h. zu ändern, ist aus denselben Gründen abzuweisen, wie der Antrag, die Botschaft selbst abzufassen. f. Die Einsprecher beantragen weiter, bei der Gestaltung der Abstimmungsbroschüre sei die Neutralität und Objektivität streng zu wahren. Da die regierungsrätliche Botschaft noch gar nicht vorliegt, fehlt es diesbezüglich an einem geeigneten Anfechtungsobjekt, weshalb in diesem Punkt nicht auf die Einsprache einzutreten ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einsprecher gestützt auf § 37 des Stimmrechtsgesetzes keinen Anspruch auf Selbstdarstellung haben.