Gegen dieses Vorgehen ist nichts einzuwenden. e. Wie bereits erwähnt, haben die Einsprecher keinen Anspruch auf Selbstdarstellung in der Abstimmungsbotschaft. Umso mehr haben sie auch keinen Anspruch, die redigierte Textfassung vor dem Druck zur Stellungnahme und Ergänzung bzw. Korrektur zu erhalten. Der Regierungsrat ist - wie dargetan - gemäss § 37 Absatz 2c des Stimmrechtsgesetzes für die Abfassung der Abstimmungsbotschaft verantwortlich. Der Antrag der Einsprecher, die vom Regierungsrat abgefasste Abstimmungsbotschaft zu "korrigieren", d.h. zu ändern, ist aus denselben Gründen abzuweisen, wie der Antrag, die Botschaft selbst abzufassen.