Jeanne Ramseyer, Zur Problematik der behördlichen Information im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen, Basel und Frankfurt am Main 1992, S. 39f.). Im Bundesgesetz über die politischen Rechte ist ausdrücklich vorgesehen, dass die amtlichen Erläuterungen vom Bundesrat beigegeben werden. Gemäss Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über die politischen Rechte arbeitet die Bundeskanzlei die Erläuterungen zusammen mit dem zuständigen Departement aus und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Beschlussfassung. Die gleiche Praxis kennt auch der Regierungrat des Kantons Luzern. Gegen dieses Vorgehen ist nichts einzuwenden.