Gemäss § 20 Unterabsatz b des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995 hat die Verwaltung die Geschäfte des Regierungsrates vorzubereiten. Es ist also gerade Aufgabe der Verwaltung, den erläuternden Bericht des Regierungsrates vorzubereiten. Diese Aufgabe übernimmt das jeweilige Fachdepartement zusammen mit der Staatskanzlei. Selbstverständlich ist es aber der Regierungsrat, der diesen Bericht verabschiedet. Aufgrund der verfassungsmässigen Kompetenzverteilung zwischen Regierung und Parlament wäre zwar am ehesten das Parlament zur Abfassung der amtlichen Erläuterungen berufen.