Der Regierungsrat ist gestützt auf § 37 des Stimmrechtsgesetzes jedoch lediglich verpflichtet, die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Grossen Rates darzustellen. Dies kann er ohne weiteres anhand der im Grossen Rat gehaltenen Voten tun. d. Die Einsprecher machen weiter geltend, die Redaktion der Abstimmungsbotschaft könne nicht einer untergeordneten Amtsstelle wie beispielsweise der Staatskanzlei übertragen werden. Dieser Einwand erweist sich ohne weiteres als unbehelflich. Gemäss § 20 Unterabsatz b des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995 hat die Verwaltung die Geschäfte des Regierungsrates vorzubereiten.