Liesse man unabhängig von einer Initiative oder einem Referendum private Abstimmungskomitees ihre Haltung in der Abstimmungsbotschaft darlegen, so wäre nicht gewährleistet, dass diese Haltung auch der Haltung der Ratsminderheit entspricht. Vielmehr könnten von solchen privaten Abstimmungskomitees auch Meinungen vertreten werden, welche unter Umständen überhaupt nicht der Haltung der Ratsminderheit entsprechen würden und für deren Ablehnung der Vorlage bestimmend waren. Der Regierungsrat ist gestützt auf § 37 des Stimmrechtsgesetzes jedoch lediglich verpflichtet, die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Grossen Rates darzustellen.