Die Praxis des Kantons Luzern zeigt sich hier, wie bereits erwähnt, entgegenkommender und gewährt Initiativ- und Referendumskomitees ein Recht zur Selbstdarstellung. Dies entspricht auch der vom Bund gehandhabten Praxis. Mit der dort seit 1. April 1997 massgebenden Bestimmung von Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte wurde gemäss der dazu verfassten Botschaft des Bundesrates vom 1. September 1993 die seit 1984 eingespielte Praxis kodifiziert, wonach Urheberkomitees von Volksinitiativen oder Referenden ihre Anliegen in den Abstimmungserläuterungen selber ... begründen können (vgl. BBl 1993 III 473).