Insbesondere können die Einsprecher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Abstimmungsbotschaft ist Botschaft der Regierung. Private müssen nach geltendem Recht zur Redaktion der Erläuterungen regelmässig nicht beigezogen werden, insbesondere nicht Referendums- und Initiativkomitees. Die Rechtsprechung erkennt ein Mitspracherecht Privater nicht an (vgl. Pierre Tschannen, Stimmrecht und politische Verständigung, Basel und Frankfurt am Main 1995, Nrn. 167 und 168; BGE 106 Ia 200). Die Praxis des Kantons Luzern zeigt sich hier, wie bereits erwähnt, entgegenkommender und gewährt Initiativ- und Referendumskomitees ein Recht zur Selbstdarstellung.