In diesem Bericht ist auch der Standpunkt einer beachtlichen Minderheit des Grossen Rates angemessen zu berücksichtigen." Die Ausführungen des Bundesgerichts sind ohne weiteres auch auf den geltenden Wortlaut von § 37 des Stimmrechtsgesetzes anwendbar, da - im Unterschied zu 1975 - heute zusätzlich lediglich von Standpunkten beachtlicher Minderheiten des Grossen Rates die Rede ist. Aus dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich kein Anspruch für gegnerische Komitees auf eine umfassende Darstellung ihrer Argumente in einer Abstimmungsbotschaft. Es ergibt sich insbesondere auch kein Anspruch, ihre Argumente selbst darzustellen.