Es sei zwar wünschenswert, die Gründe der Minderheit kurz darzulegen, eine diesbezügliche Verpflichtung bestehe jedoch von Bundesrechts wegen nicht (BGE 101 Ia 238 ff.). Bei diesem Entscheid von 1975 stützte sich das Bundesgericht auf § 37 des Gesetzes über die Volksabstimmungen (Abstimmungsgesetz) vom 1. Dezember 1970, welcher wie folgt lautete: "Bei kantonalen Sachabstimmungen wird der Text der Abstimmungsvorlage mit einem erläuternden Bericht des Regierungsrates den Stimmberechtigten oder allen Haushaltungen zugestellt. In diesem Bericht ist auch der Standpunkt einer beachtlichen Minderheit des Grossen Rates angemessen zu berücksichtigen."