Das Bundesgericht sah es daher als ausreichend an, dass die den Bericht verfassende Behörde die Argumente der Gegner nur darstellte, indem sie ausführlich begründete, weshalb deren Einwände nicht stichhaltig seien. Es sei zwar wünschenswert, die Gründe der Minderheit kurz darzulegen, eine diesbezügliche Verpflichtung bestehe jedoch von Bundesrechts wegen nicht (BGE 101 Ia 238 ff.).