Das Bundesgericht wies darauf hin, dass § 37 Absatz 1 des (früheren) Abstimmungsgesetzes dem Regierungsrat einen erheblichen Spielraum des Ermessens lasse. Diese Bestimmung schreibe nicht vor, dass in der Botschaft die Gründe dargelegt werden müssten, welche die Gegner der Vorlage im Grossen Rat vorbrachten. Es sei bloss der Standpunkt einer beachtlichen Minderheit angemessen zu berücksichtigen. Das Bundesgericht sah es daher als ausreichend an, dass die den Bericht verfassende Behörde die Argumente der Gegner nur darstellte, indem sie ausführlich begründete, weshalb deren Einwände nicht stichhaltig seien.