Ebenso wenig sind die Behörden verpflichtet, abweichende Meinungen von Minderheiten darzustellen (es sei denn, es bestehe eine entsprechende kantonale gesetzliche Pflicht) oder ihnen im Rahmen der Erläuterungen Gelegenheit zu geben, ihre Ansichten selbst zu vertreten (BGE 93 I 439f.). Wo aber kantonale Behörden (wie im Kanton Luzern) von Gesetzes wegen die Meinungen der Minderheiten berücksichtigen müssen, konkretisierte das Bundesgericht diese Pflicht in einem den Kanton Luzern betreffenden Fall. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass § 37 Absatz 1 des (früheren) Abstimmungsgesetzes dem Regierungsrat einen erheblichen Spielraum des Ermessens lasse.