Von Verfassungs wegen kann demnach nicht verlangt werden, dass bei der Abfassung des behördlichen Berichts zuhanden der Stimmbürger alle möglichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sämtliche Einwendungen, die gegen die fragliche Vorlage vorgebracht werden können, erwähnt werden (BGE 98 Ia 622). Ebenso wenig sind die Behörden verpflichtet, abweichende Meinungen von Minderheiten darzustellen (es sei denn, es bestehe eine entsprechende kantonale gesetzliche Pflicht) oder ihnen im Rahmen der Erläuterungen Gelegenheit zu geben, ihre Ansichten selbst zu vertreten (BGE 93 I 439f.).