Die Behörden dürfen sich ohne weiteres darauf beschränken, in der Erläuterung einer Abstimmungsvorlage jene Gründe darzulegen, die für die Mehrheit des Gesetzgebers bestimmend waren, der den fraglichen, der Volksabstimmung unterliegenden Beschluss gefasst hat. Von Verfassungs wegen kann demnach nicht verlangt werden, dass bei der Abfassung des behördlichen Berichts zuhanden der Stimmbürger alle möglichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sämtliche Einwendungen, die gegen die fragliche Vorlage vorgebracht werden können, erwähnt werden (BGE 98 Ia 622).