So besteht für die Behörden vorab die Pflicht, über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage sachlich zu informieren (BGE 119 Ia 273, 112 Ia 335, 106 Ia 197 ff., 98 Ia 615 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sie jedoch nicht verpflichtet, eine Vorlage umfassend darzustellen. Die Behörden dürfen sich ohne weiteres darauf beschränken, in der Erläuterung einer Abstimmungsvorlage jene Gründe darzulegen, die für die Mehrheit des Gesetzgebers bestimmend waren, der den fraglichen, der Volksabstimmung unterliegenden Beschluss gefasst hat.