Dieses Abstimmungsresultat zeigt, dass eine beachtliche Minderheit des Grossen Rates die Teilprivatisierung abgelehnt hat. Es ist deshalb unbestritten, dass der Standpunkt dieser Minderheit in der regierungsrätlichen Abstimmungsbotschaft darzustellen ist. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Einsprecher einen Anspruch darauf haben, sich selber in der Abstimmungsbotschaft äussern zu können. b. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickelte eine Reihe von Richtlinien bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung der amtlichen Erläuterungen (vgl. Stephan Widmer, Wahl- und Abstimmungsfreiheit, Zürich 1989, S. 263ff.).