Die Einsprecher machen geltend, das Stimmrechtsgesetz verlange, dass in der Abstimmungsbroschüre auch der gegnerische Standpunkt korrekt und vollständig dargelegt werde. Diese Aufgabe könne per definitionem nicht von der Behörde formuliert werden, welche selber den Antrag auf Annahme der Vorlage formuliert habe und diese Vorlage im Abstimmungskampf auch vertrete. Aus diesem Grund müsse der Regierungsrat dem Komitee "Nein zur Privatisierung der Kantonalbank" in der Abstimmungsbotschaft Gelegenheit zur Selbstdarstellung gewähren. Dies ist im Folgenden zu prüfen. a. Gemäss § 37 Absatz 2c