2. Der Regierungsrat wies das Gesuch mit Entscheid vom 21. Juni 2000 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass gestützt auf § 37 StRG jeweils Initiativ- und Referendumskomitees Gelegenheit gegeben werde, ihren Standpunkt im erläuternden Bericht darzulegen. Die Argumente der im Grossen Rat unterlegenen Minderheiten stelle der Regierungsrat praxisgemäss selber dar. Er tue dies anhand von Voten, die in den vom Büro des Grossen Rates genehmigten Sitzungsprotokollen festgehalten seien. Die Wiedergabe der Haltung der Ratsminderheiten könne nicht Sache privater Abstimmungskomitees sein, unabhängig davon, ob darin Mitglieder des Grossen Rates mitwirken würden oder nicht.