Es machte geltend, dass gemäss § 37 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) in einer Abstimmungsbroschüre die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Grossen Rates sowie eines Initiativ- oder Referendumskomitees angemessen darzustellen seien. Da die Abstimmungsvorlage im Grossen Rat von Vertretern und Vertreterinnen aus drei Parteien abgelehnt worden sei, sei das Kriterium der "beachtlichen Minderheit" klar erfüllt. Zudem beschränke sich das Gesetz nicht ausdrücklich auf Initiativ- und fakultative Referendumsabstimmungen, sondern spreche ganz allgemein von kantonalen Abstimmungen. 2. Der Regierungsrat wies das Gesuch mit Entscheid vom 21. Juni 2000 ab.