{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-06-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1031_2000-06-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2222", "Checksum": "f76921ba9575d3d201630ad007d71ea1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1031", "2000 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 30.06.2000 RRE Nr. 1031 (2000 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 30.06.2000 RRE Nr. 1031 (2000 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 30.06.2000 RRE Nr. 1031 (2000 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Abstimmung. Erläuternder Bericht des Regierungsrates an die Stimmberechtigten. § 37 Absatz 2c StRG. Die Darstellung der Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Grossen Rates im erläuternden Bericht des Regierungsrates kann nicht Sache privater Abstimmungskomitees sein, unabhängig davon, ob darin Grossratsmitglieder mitwirken oder nicht. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:04", "Checksum": "324acf26760b1b55c2518c4101fabb1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 30.06.2000 RRE Nr. 1031 (2000 III Nr. 9)\nRegeste:\nKantonale Abstimmung. Erläuternder Bericht des Regierungsrates an die Stimmberechtigten. § 37 Absatz 2c StRG. Die Darstellung der Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Grossen Rates im erläuternden Bericht des Regierungsrates kann nicht Sache privater Abstimmungskomitees sein, unabhängig davon, ob darin Grossratsmitglieder mitwirken oder nicht. | Volksrechte\n\n die Erläuterungen zusammen mit dem zuständigen Departement aus und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Beschlussfassung. Die gleiche Praxis kennt auch der Regierungrat des Kantons Luzern. Gegen dieses Vorgehen ist nichts einzuwenden. e. Wie bereits erwähnt, haben die Einsprecher keinen Anspruch auf Selbstdarstellung in der Abstimmungsbotschaft. Umso mehr haben sie auch keinen Anspruch, die redigierte Textfassung vor dem Druck zur Stellungnahme und Ergänzung bzw. Korrektur zu erhalten. Der Regierungsrat ist - wie dargetan - gemäss § 37 Absatz 2c des Stimmrechtsgesetzes für die Abfassung der Abstimmungsbotschaft verantwortlich. Der Antrag der Einsprecher, die vom Regierungsrat abgefasste Abstimmungsbotschaft zu \"korrigieren\", d.h. zu ändern, ist aus denselben Gründen abzuweisen, wie der Antrag, die Botschaft selbst abzufassen. f. Die Einsprecher beantragen weiter, bei der Gestaltung der Abstimmungsbroschüre sei die Neutralität und Objektivität streng zu wahren. Da die regierungsrätliche Botschaft noch gar nicht vorliegt, fehlt es diesbezüglich an einem geeigneten Anfechtungsobjekt, weshalb in diesem Punkt nicht auf die Einsprache einzutreten ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einsprecher gestützt auf § 37 des Stimmrechtsgesetzes keinen Anspruch auf Selbstdarstellung haben. Die Einsprache erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. |"}