{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-06-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1031_2000-06-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2222", "Checksum": "f76921ba9575d3d201630ad007d71ea1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1031", "2000 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 30.06.2000 RRE Nr. 1031 (2000 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 30.06.2000 RRE Nr. 1031 (2000 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 30.06.2000 RRE Nr. 1031 (2000 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Abstimmung. Erläuternder Bericht des Regierungsrates an die Stimmberechtigten. § 37 Absatz 2c StRG. 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Es sei zwar wünschenswert, die Gründe der Minderheit kurz darzulegen, eine diesbezügliche Verpflichtung bestehe jedoch von Bundesrechts wegen nicht (BGE 101 Ia 238 ff.). Bei diesem Entscheid von 1975 stützte sich das Bundesgericht auf § 37 des Gesetzes über die Volksabstimmungen (Abstimmungsgesetz) vom 1. Dezember 1970, welcher wie folgt lautete: \"Bei kantonalen Sachabstimmungen wird der Text der Abstimmungsvorlage mit einem erläuternden Bericht des Regierungsrates den Stimmberechtigten oder allen Haushaltungen zugestellt. In diesem Bericht ist auch der Standpunkt einer beachtlichen Minderheit des Grossen Rates angemessen zu berücksichtigen.\" Die Ausführungen des Bundesgerichts sind ohne weiteres auch auf den geltenden Wortlaut von § 37 des Stimmrechtsgesetzes anwendbar, da - im Unterschied zu 1975 - heute zusätzlich lediglich von Standpunkten beachtlicher Minderheiten des Grossen Rates die Rede ist. Aus dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich kein Anspruch für gegnerische Komitees auf eine umfassende Darstellung ihrer Argumente in einer Abstimmungsbotschaft. Es ergibt sich insbesondere auch kein Anspruch, ihre Argumente selbst darzustellen. c. Gemäss Praxis stellt der Regierungsrat seit 1988 jeweils Initiativ- und Referendumskomitees in der regierungsrätlichen Botschaft eine Seite zur Verfügung, auf der diese ihre Argumente selber begründen und darstellen können. Die Wiedergabe der Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Grossen Rates redigiert er jedoch nach ständiger Praxis selber, wobei er sich auf die Voten stützt, die in den vom Büro des Grossen Rates genehmigten Sitzungsprotokollen festgehalten sind. Gegen diese Praxis ist nichts einzuwenden. Insbesondere können die Einsprecher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Abstimmungsbotschaft ist Botschaft der Regierung. Private müssen nach geltendem Recht zur Redaktion der Erläuterungen regelmässig nicht beigezogen werden, insbesondere nicht Referendums- und Initiativkomitees. Die Rechtsprechung erkennt ein Mitspracherecht Privater nicht an (vgl. Pierre Tschannen, Stimmrecht und politische Verständigung, Basel und Frankfurt am Main 1995, Nrn. 167 und 168; BGE 106 Ia 200). Die Praxis des Kantons Luzern zeigt sich hier, wie bereits erwähnt, entgegenkommender und gewährt Initiativ- und Referendumskomitees ein Recht zur Selbstdarstellung. Dies entspricht auch der vom Bund gehandhabten Praxis. Mit der dort seit 1. April 1997 massgebenden Bestimmung von Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte wurde gemäss der dazu verfassten Botschaft des Bundesrates vom 1. September 1993 die seit 1984 eingespielte Praxis kodifiziert, wonach Urheberkomitees von Volksinitiativen oder Referenden ihre Anliegen in den Abstimmungserläuterungen selber ... begründen können (vgl. BBl 1993 III 473). Die von den Einsprechern verlangte Information der Stimmberechtigten wird vom Regierungsrat wahrgenommen, indem er Minderheitsmeinungen gestützt auf die protokollierten Voten darlegt. Die Wiedergabe der Haltung der Ratsminderheiten kann nicht Sache privater Abstimmungskomitees sein, unabhängig davon, ob darin Grossratsmitglieder mitwirken oder nicht. Liesse man unabhängig von einer Initiative oder einem Referendum private Abstimmungskomitees ihre Haltung in der Abstimmungsbotschaft darlegen, so wäre nicht gewährleistet, dass diese Haltung auch der Haltung der Ratsminderheit entspricht. Vielmehr könnten von solchen privaten Abstimmungskomitees auch Meinungen vertreten werden, welche unter Umständen überhaupt nicht der Haltung der Ratsminderheit entsprechen würden und für deren Ablehnung der Vorlage bestimmend waren. Der Regierungsrat ist gestützt auf § 37 des Stimmrechtsgesetzes jedoch lediglich verpflichtet, die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Grossen Rates darzustellen. Dies kann er ohne weiteres anhand der im Grossen Rat gehaltenen Voten tun. d. Die Einsprecher machen weiter geltend, die Redaktion der Abstimmungsbotschaft könne nicht einer untergeordneten Amtsstelle wie beispielsweise der Staatskanzlei übertragen werden. Dieser Einwand erweist sich ohne weiteres als unbehelflich. Gemäss § 20 Unterabsatz b des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995 hat die Verwaltung die Geschäfte des Regierungsrates vorzubereiten. Es ist also gerade Aufgabe der Verwaltung, den erläuternden Bericht des Regierungsrates vorzubereiten. Diese Aufgabe übernimmt das jeweilige Fachdepartement zusammen mit der Staatskanzlei. Selbstverständlich ist es aber der Regierungsrat, der diesen Bericht verabschiedet. Aufgrund der verfassungsmässigen Kompetenzverteilung zwischen Regierung und Parlament wäre zwar am ehesten das Parlament zur Abfassung der amtlichen Erläuterungen berufen. Weil jedoch den Exekutivbehörden die Vorbereitung und Organisation der Abstimmungen obliegt und weil ein grosses Gremium wie das Parlament zu dieser Aufgabe weniger geeignet ist, ist die Regierung in der überwiegenden Mehrheit der Kantone auch für die amtlichen Erläuterungen zuständig (vgl. Widmer, a.a.O., S. 258; Jeanne Ramseyer, Zur Problematik der behördlichen Information im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen, Basel und Frankfurt am Main 1992, S. 39f.). Im Bundesgesetz über die politischen Rechte ist ausdrücklich vorgesehen, dass die amtlichen Erläuterungen vom Bundesrat beigegeben werden. Gemäss Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über die politischen Rechte arbeitet die Bundeskanzlei"}