{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-06-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1031_2000-06-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2222", "Checksum": "f76921ba9575d3d201630ad007d71ea1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1031", "2000 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 30.06.2000 RRE Nr. 1031 (2000 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 30.06.2000 RRE Nr. 1031 (2000 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 30.06.2000 RRE Nr. 1031 (2000 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Abstimmung. Erläuternder Bericht des Regierungsrates an die Stimmberechtigten. § 37 Absatz 2c StRG. 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Juni 2000 stellte das Komitee \"Nein zur Privatisierung der Kantonalbank\" bei der Staatskanzlei das Gesuch, in der Abstimmungsbroschüre zur Abstimmung über das Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft als gegnerisches Komitee eine Seite zur Verfügung zu erhalten. Es machte geltend, dass gemäss § 37 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) in einer Abstimmungsbroschüre die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Grossen Rates sowie eines Initiativ- oder Referendumskomitees angemessen darzustellen seien. Da die Abstimmungsvorlage im Grossen Rat von Vertretern und Vertreterinnen aus drei Parteien abgelehnt worden sei, sei das Kriterium der \"beachtlichen Minderheit\" klar erfüllt. Zudem beschränke sich das Gesetz nicht ausdrücklich auf Initiativ- und fakultative Referendumsabstimmungen, sondern spreche ganz allgemein von kantonalen Abstimmungen. 2. Der Regierungsrat wies das Gesuch mit Entscheid vom 21. Juni 2000 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass gestützt auf § 37 StRG jeweils Initiativ- und Referendumskomitees Gelegenheit gegeben werde, ihren Standpunkt im erläuternden Bericht darzulegen. Die Argumente der im Grossen Rat unterlegenen Minderheiten stelle der Regierungsrat praxisgemäss selber dar. Er tue dies anhand von Voten, die in den vom Büro des Grossen Rates genehmigten Sitzungsprotokollen festgehalten seien. Die Wiedergabe der Haltung der Ratsminderheiten könne nicht Sache privater Abstimmungskomitees sein, unabhängig davon, ob darin Mitglieder des Grossen Rates mitwirken würden oder nicht. Dagegen erhob das Komitee \"Nein zur Privatisierung der Kantonalbank\" am 23. Juni 2000 beim Regierungsrat des Kantons Luzern Einsprache gemäss § 161 StRG. 3. Die Einsprecher machen geltend, das Stimmrechtsgesetz verlange, dass in der Abstimmungsbroschüre auch der gegnerische Standpunkt korrekt und vollständig dargelegt werde. Diese Aufgabe könne per definitionem nicht von der Behörde formuliert werden, welche selber den Antrag auf Annahme der Vorlage formuliert habe und diese Vorlage im Abstimmungskampf auch vertrete. Aus diesem Grund müsse der Regierungsrat dem Komitee \"Nein zur Privatisierung der Kantonalbank\" in der Abstimmungsbotschaft Gelegenheit zur Selbstdarstellung gewähren. Dies ist im Folgenden zu prüfen. a. Gemäss § 37 Absatz 2c StRG erhalten die Stimmberechtigten bei kantonalen Abstimmungen spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag einen erläuternden Bericht des Regierungsrates, worin auch die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Grossen Rates sowie eines Initiativ- oder Referendumskomitees angemessen darzustellen sind. Der Grosse Rat hat der Teilprivatisierung der Luzerner Kantonalbank mit 90 Ja- gegen 19 Nein-Stimmen zugestimmt. Das zu diesem Zweck verabschiedete Umwandlungsgesetz unterstellte er der Volksabstimmung. Dieses Abstimmungsresultat zeigt, dass eine beachtliche Minderheit des Grossen Rates die Teilprivatisierung abgelehnt hat. Es ist deshalb unbestritten, dass der Standpunkt dieser Minderheit in der regierungsrätlichen Abstimmungsbotschaft darzustellen ist. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Einsprecher einen Anspruch darauf haben, sich selber in der Abstimmungsbotschaft äussern zu können. b. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickelte eine Reihe von Richtlinien bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung der amtlichen Erläuterungen (vgl. Stephan Widmer, Wahl- und Abstimmungsfreiheit, Zürich 1989, S. 263ff.). Diese aus der Wahl- und Abstimmungsfreiheit abgeleiteten Grundsätze stellen gewissermassen die bundesrechtlichen Minimalanforderungen dar, die von den Kantonen und Gemeinden zu beachten sind. So besteht für die Behörden vorab die Pflicht, über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage sachlich zu informieren (BGE 119 Ia 273, 112 Ia 335, 106 Ia 197 ff., 98 Ia 615 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sie jedoch nicht verpflichtet, eine Vorlage umfassend darzustellen. Die Behörden dürfen sich ohne weiteres darauf beschränken, in der Erläuterung einer Abstimmungsvorlage jene Gründe darzulegen, die für die Mehrheit des Gesetzgebers bestimmend waren, der den fraglichen, der Volksabstimmung unterliegenden Beschluss gefasst hat. Von Verfassungs wegen kann demnach nicht verlangt werden, dass bei der Abfassung des behördlichen Berichts zuhanden der Stimmbürger alle möglichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sämtliche Einwendungen, die gegen die fragliche Vorlage vorgebracht werden können, erwähnt werden (BGE 98 Ia 622). Ebenso wenig sind die Behörden verpflichtet, abweichende Meinungen von Minderheiten darzustellen (es sei denn, es bestehe eine entsprechende kantonale gesetzliche Pflicht) oder ihnen im Rahmen der Erläuterungen Gelegenheit zu geben, ihre Ansichten selbst zu vertreten (BGE 93 I 439f.). Wo aber kantonale Behörden (wie im Kanton Luzern) von Gesetzes wegen die Meinungen der Minderheiten berücksichtigen müssen, konkretisierte das Bundesgericht diese Pflicht in einem den Kanton Luzern betreffenden Fall. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass § 37 Absatz 1 des (früheren) Abstimmungsgesetzes dem Regierungsrat einen erheblichen Spielraum des Ermessens lasse. Diese Bestimmung schreibe nicht vor, dass in der Botschaft die Gründe dargelegt werden müssten, welche die Gegner der Vorlage im Grossen Rat vorbrachten. Es sei bloss der Standpunkt einer beachtlichen Minderheit angemessen zu berücksichtigen. Das Bundesgericht sah es daher als ausreichend an, dass die den Bericht verfassende Behörde"}