Weiter ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die einjährige Behandlungsfrist der Exekutive vom Parlament erstreckbar ist und die Vorinstanz von Gesetzes wegen verpflichtet ist, das Parlament um Erstreckung dieser Frist zu ersuchen, wenn sie diese nicht einhalten kann. Die Vorinstanz ist daher gehalten, dem Grossen Stadtrat so schnell als möglich einen fundierten Antrag bezüglich der Gültigkeit der Initiative vorzulegen und, falls ihr dies nicht sofort möglich ist, ihm unverzüglich ein Gesuch um angemessene Erstreckung der Behandlungsfrist einzureichen. (Regierungsrat, 21. August 2007, Nr. 1029) |