Sodann kann deren Überschreitung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung beanstandet werden, wenn die Behörden die zur Verfügung stehende Zeit auf unzulässige Art verstreichen lassen, ohne zu handeln, oder das fragliche Geschäft in ungerechtfertigter Weise trölerisch behandeln (vgl. zum Ganzen: BGE 108 Ia 165 E. 2b S. 168). Weiter ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die einjährige Behandlungsfrist der Exekutive vom Parlament erstreckbar ist und die Vorinstanz von Gesetzes wegen verpflichtet ist, das Parlament um Erstreckung dieser Frist zu ersuchen, wenn sie diese nicht einhalten kann.