Dass es sich bei der einjährigen Behandlungsfrist um eine Ordnungsfrist handelt, heisst nicht, dass es sich um eine bedeutungslose Frist handelt. So haben solche Fristen zunächst eine gewisse politische Bedeutung. Sodann kann deren Überschreitung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung beanstandet werden, wenn die Behörden die zur Verfügung stehende Zeit auf unzulässige Art verstreichen lassen, ohne zu handeln, oder das fragliche Geschäft in ungerechtfertigter Weise trölerisch behandeln (vgl. zum Ganzen: BGE 108 Ia 165 E. 2b S. 168).