Zu beachten ist aber auch, dass dem Stadtrat bis heute weder trölerisches Handeln noch sonst wie Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden kann (vgl. E. 4) und es sich bei den von ihm einzuhaltenden Behandlungsfristen um Ordnungsfristen handelt. Auf der anderen Seite sind aber auch das Interesse der Initianten an einer beförderlichen Behandlung ihrer Initiative und das für Initiativen vom Gesetzgeber mit besonderen Behandlungsfristen zum Ausdruck gebrachte Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen. Dass es sich bei der einjährigen Behandlungsfrist um eine Ordnungsfrist handelt, heisst nicht, dass es sich um eine bedeutungslose Frist handelt.