Die Jahresfrist für die Behandlung der Initiative würde somit Ende August bzw. Anfang September 2007 ablaufen (vgl. E. 4.4). Bis zu diesem Zeitpunkt wird es dem Stadtrat kaum möglich sein, dem Parlament einen fundierten Antrag bezüglich der Gültigkeit der Initiative vorzulegen. Zu beachten ist indessen, dass der Grosse Stadtrat zur Beratung seiner Geschäfte auf entsprechende Vorlagen der Exekutive angewiesen ist. Das gilt auch im vorliegenden Fall. Zu beachten ist aber auch, dass dem Stadtrat bis heute weder trölerisches Handeln noch sonst wie Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden kann (vgl. E. 4) und es sich bei den von ihm einzuhaltenden Behandlungsfristen um Ordnungsfristen handelt.