Reicht diese Jahresfrist nicht aus, so wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, sie vom Gemeindeparlament angemessen erstrecken zu lassen (§ 62 Abs. 2c aGG i.V.m. § 82h Grossratsgesetz). Mit der Aufhebung des Beschlusses des Grossen Stadtrates durch den Entscheid des Regierungsrates vom 3. April 2007 ist der Rechtszustand hergestellt worden, der vor dem Beschluss des Grossen Stadtrates vom 14. Dezember 2006 galt. Damals waren etwas mehr als sieben Monate der Jahresfrist verstrichen. Die Jahresfrist für die Behandlung der Initiative würde somit Ende August bzw. Anfang September 2007 ablaufen (vgl. E. 4.4).